Allgemeines Vertragsrecht

Unscharfer juristischer Sammelbegriff, der Regelungen insbesondere zum Zustandekommen und der Wirkung von privatrechtlichen Verträgen umfasst. Manchmal wird auch allgemeines Vertragsrecht dazu gesagt. Es geht um rechtliche Regelungen vornehmlich im allgemeinen Teil des BGB, z.B. §§ 104 ff. (Geschäftsfähigkeit), §§ 116 ff. (Willenserklärung), §§ 145 ff. (Vertrag). Daneben können auch bestimmte schuldrechtliche Regelungen des BGB, so z.B. §§ 305 ff. (AGB) und §§ 311 ff. (Begründung etc. von Schuldverhältnissen) dazu gezählt werden. In einer weitergehenden Bedeutung sollen mit dem Begriff zuweilen auch die Typik und die Eigenheiten ganz bestimmter schuldrechtlicher Verträge charakterisiert werden. Der in diesen Fällen an sich angebrachte Wortzusatz, z.B. Werkvertragsrecht oder Reisevertragsrecht, fehlt aber mitunter. Verträge als Handlungsform der Verwaltung gibt es auch im öffentlichen Recht (§§ 54 ff. VwVfG). Dennoch wird von einem „öffentlich-rechtlichen Vertragsrecht“ weniger gesprochen, zumal bestimmte Fragen zu öffentlich-rechtlichen Verträgen per gesetzlicher Verweisung analog zu den Regelungen privatrechtlicher Verträge zu beantworten sind (z.B. § 59 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit).  

Quelle: Wirtschaftslexikon Gabler