KAUFRECHT

Das Kaufrecht

Ist eine Sache mangelhaft, dann hat der Käufer zunächst ein Recht auf Nacherfüllung gegen den Verkäufer. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, dann hat der Käufer ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.
Die Ansprüche und Rechte des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels der gekauften Sache verjähren grundsätzlich in 2 Jahren.
Ist der Käufer privater Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer kann von der zweijährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht abgewichen werden. Etwas anderes gilt nur bei Gebrauchtwaren. Hier kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.
Sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer gelten teilweise abweichende Regelungen, z.B. kann dann die Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Neuwaren auf ein Jahr verkürzt werden.

Wikipedia:

Mangel (Kaufrecht)

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (= beweglichen Sachen) sieht das Gesetz (§ 476 BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Zur Beschaffenheit gehören gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (insbesondere aus der Werbung) erwarten kann. Beispiel: Ein Auto wird in der Werbung mit einem Verbrauch von drei Liter angepriesen, während der tatsächliche Verbrauch fünf Liter beträgt.
Falschlieferung, es wird eine andere als die verkaufte Sache geliefert (sogenanntes Aliud) oder Lieferung einer zu geringen Menge, § 434 Abs. 3 BGB. Beispiel: Der Verkäufer liefert anstelle einer Waschmaschine einen Trockner. Kein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn der Verkäufer bei Lieferung klarmacht, dass es sich bloß um eine Teilleistung handelt und der Rest später nachgeliefert wird. In diesem Fall fehlt es an der Übergabe der gesamten Kaufsache.
Fehlerhafte Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) oder unsachgemäße Montage durch den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen, § 434 Abs. 2 BGB. Wobei zu beachten ist, dass die fehlerhafte Montageanleitung dann keinen Sachmangel darstellt, wenn es gelungen ist, die Sache fehlerfrei zu montieren. In diesem Fall hat der Käufer auch keinen materiellen Schaden. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt.[1]
Rechtsmangel

Die gekaufte Sache hat einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die nicht beim Kauf vereinbart wurden, § 435 BGB. Hier geht es vor allem um dingliche oder schuldrechtliche Rechte. Beispiel: Ein Dritter ist Eigentümer der Sache oder hat ein Miet- oder Pachtrecht.

Bei Grundstückskäufen stellt es einen Rechtsmangel dar, wenn ein nicht existierendes Recht noch im Grundbuch eingetragen ist, § 435 Satz 2 BGB, weil die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs dieses Rechts besteht. Beispiel: Ein Wohnrecht, das sich erledigt hat, aber noch im Grundbuch eingetragen ist.

Quelle: Anwalt.de, Wikipedia