IMMOBILIENRECHT

Unter dem Oberbegriff Immobilienrecht wird Recht rund um Grundstück, Haus und Wohnung zusammengefasst. Weil es sich bei Immobilien um nicht bewegliche Sachen handelt, spricht man hier auch vom sogenannten Liegenschaftsrecht.

Neben den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die zum Beispiel für den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie gelten, ist in diesem Bereich etwa bei der Eigentumsübertragung oder Einräumung eines Rechts an einer Immobilie, auch das dingliche Recht an der Immobilie aus dem Sachenrecht des BGB von erheblicher Bedeutung. Ein dingliches Recht ist dabei eine Rechtsposition, die jemand an einer Sache tatsächlich bereits innehat. Das lässt sich am Beispiel des Grundstückskaufs darstellen:

Mit dem notariellen Kaufvertrag hat der Käufer Anspruch auf Eigentumsübertragung am Grundstück. Ein Recht am Grundstück selbst (dingliches Recht) hat er jedoch nicht. Das erhält er erst durch eine entsprechende Eintragung zunächst der Vormerkung und schließlich durch Auflassung (§ 873 BGB) und richtigen Eintrag im Grundbuch.

Denn erst wenn beispielsweise die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, geht das Eigentum z.B. eines Grundstücks auf den Erwerber über. Formale Vorschriften, wie die Eintragung bzw. Löschung eines Rechts formal im Grundbuchamt zu erfolgen hat, finden sich in der sogenannten Grundbuchordnung (GBO).

Das Liegenschaftsrecht beschränkt sich nicht nur auf das Eigentum, sondern es bestehen zahlreiche weitere Formen für Rechtsbeziehungen an Grundstücken und Gebäuden, wie zum Beispiel das Vorkaufsrecht, die Vormerkung oder Sondernutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht etc.). Darüber hinaus können Rechte an Grundstücken als Sicherheit eingeräumt werden, wie zum Beispiel bei einer Hypothek, einer Grunddienstbarkeit oder einer Grundschuld.

Neben dem Grundstücksrecht fallen auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht und Architektenrecht unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts. Im Baubereich ist das privatrechtliche Baurecht, das beispielsweise Fragen zwischen Bauherr, Architekt und Bauunternehmer betrifft (z.B. Bauvertrag, Architektenhaftung, Baumängel), von dem Öffentlichen Baurecht zu unterscheiden, das beispielsweise Fragen zu einer Baugenehmigung, einen Bebauungsplan und Inhalte des Bauordnungsrechts regelt.

Quelle: anwalt.de